
Fahrtenschreiber und Telematik-Boxen
Elektrisch. Praktisch. Innovativ.
Alle zwei Jahre müssen die Tachoprüfung oder Fahrtenschreiberprüfung nach § 57 b StVZO an Nutzfahrzeugen durchgeführt werden. Eine wichtige Prüfung, die nicht vergessen werden sollte, da sonst empfindliche Strafen drohen. Und nicht nur das: Ein geeichter Fahrtenschreiber ist relevant für die erfolgreiche HU/AU Überprüfung.
Wir sind Ihr zuverlässiger Partner für diese Prüfungen!...

... Nicht nur das!
Wir sind ebenso Ihr Ansprechpartner wenn es um den Einbau, die Wartung und Reparatur der Boxen für geht. Dabei prüfen wir jede Generation von Fahrtenschreiber, egal ob analog oder digital für alle Hersteller.
Wir beraten Sie gern!
FAQ Fahrtenschreiber
- Nach jedem Einbau sowie Reparatur der Fahrtenschreiber oder Kontrollgerätanlagen.
- Nach jeder Änderung der Wegdreh- oder Wegimpulszahl.
- Bei Änderung des Wirksamen Reifenumfangs.
- Wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht.
- Alle zwei Jahre nach §57b STVO.
- Alle Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) Nr. 561/2006 gelten.
- Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern.
- Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8t und bis 3,5t entsprechend Fahrpersonalverordnung.
Ein Fahrtenschreiber zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten auf. Bei älteren Geräten geschieht dies analog auf einer Kontrollscheibe. Die digitalen Fahrtenschreiber speichern die Daten auf einem Chip und teilweise auf der Fahrerkarte. Ein Nachrüsten mit digitalen Geräten ist nicht vorgeschrieben, sofern ein analoger Fahrtenschreiber vorhanden ist.
Die tägliche Lenkzeit (Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen oder einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche kann die Tageslenkzeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und dazu führen, dass die im Arbeitszeitgesetz festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden überschritten wird. Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten:
Beispiel
1. Woche | 2. Woche | |
45 Stunden | + 45 Stunden | = 90 Stunden |
50 Stunden | + 40 Stunden | = 90 Stunden |
Max. 56 Stunden | + 43 Stunden | = 90 Stunden |
Bei Interesse sprechen Sie uns gern an.